Die Satzung

Konvoi.Potsdam e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Konvoi.Potsdam e.V. . Er ist in das Vereinsregis­ter eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinschaftlichen Wohnens und Lebens in aktiver generationsübergreifender Nachbarschaft.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bildung gemeinschaftlicher Wohn- und Lebensformen, insbesondere durch

    1. Bildung eines Wohnprojekts
    2. gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Mitglieder des Vereins und
    3. Bildung eines sozialen Netzes zur Vermeidung von Vereinsamung in verschie­denen Lebensaltern und zur Erhöhung der Lebensqualität für alle Beteiligten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

– der Vorstand und

– die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins (künftig Mitglied genannt) kann jede natürli­che volljährige Person wer­den. Die Mitgliedschaft ist eine Voraussetzung für die Beteiligung am Wohnprojekt KONVOI.Potsdam e.V. und für die Nutzung der gemeinschaftlichen Räume.

(2) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag von 5 € erhoben, zu zahlen im ersten Quartal.

(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Fördermitglieder unterstüt­zen den Verein ideell oder finanziell. Fördermitglieder werden zur Mitgliederver­sammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.

(4) Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet die Mitgliederver­sammlung mit einfacher Mehrheit der für die Dauer der Versammlung anwesenden Mitglieder. Bei einem Unentschieden kann die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch mit Kündigung des Mietverhältnisses,
  2. durch Ausschluss aus dem Verein oder
  3. durch den Tod des Mitglieds.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der für die Dauer der Versammlung anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Aus­schluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich zu übergeben. Es kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zu­gang schriftlich Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit den für die Dauer der Versammlung anwesenden Mitgliedern.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer/in
  3. dem Kassenwart/in
  4. dem/der ersten Beisitzer/in und
  5. dem/der zweiten Beisitzerin.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln mit einfacher Mehrheit der Stim­men der anwesenden Mitglieder gewählt. Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in sind einzeln vertretungsberechtigt.

(5) Wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt, erfolgt die Nachwahl eines Vorstandsmit­glieds für den Rest der Amtszeit des Vorstands.

(6) Die Vorstandssitzungen sind öffentlich, außer der Vorstand fasst einen anderen Beschluss, der den Mitgliedern gegenüber zu begründen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung faßt einmal im Jahr den Beschluß über den Kassenbericht und die Entlastung des Kassenwartes und alle drei Jahre die Beschlüsse zu den Neuwahlen des Vorstandes, zum Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Vorstandes.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der für die Dauer der Versammlung anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei einem Unentschieden kann die Stimme des Vorsitzenden entscheiden. Bei Satzungsänderungen oder der Vereinsauflösung können Beschlüsse nur mit einer 2/3- Mehrheit der für die Dauer der Versammlung anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

(5) Jedes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung Anträge stellen. Sie müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht worden sein.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied geleitet.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.

(8) Zusätzlich zur jährlichen Mitgliederversammlung kann auf Wunsch von 20% der Mitglieder oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden.

 § 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten sozialen Zwecken zu verwenden.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am 25.05.2025 in Kraft.